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Bildrechte


Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht und besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst bestimmen darf, was mit einem Bild von ihm geschieht. Dieses Recht jedoch ist bei "Personen der Zeitgeschichte" wie Künstlern, Politikern oder Sportlern eingeschränkt.

Der genaue Gesetzestext ist zu finden im Kunsturhebergesetz:
KunstUrhG § 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Im Urhebergesetz 3 72 Abs 3 werden Schutzfristen für Lichtbilder aufgeführt. Nach Veröffentlichung einer Aufnahme erlischt die Schutzfrist nach 50 Jahren. Für Lichtbildwerke sogar erst nach 70 Jahren. Lichtbildwerke sind Aufnahmen mit Kunstcharakter.

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